Satzung

Arbeitsgemeinschaft Rückversicherung
der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V.

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verein trägt den Namen: "Arbeitsgemeinschaft Rückversicherung der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e.V." (genannt „ARGE RÜCK"). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Rückversicherung zu vertreten, zu fördern und zu schützen, soweit diese ihre Bestände rückversichern und auf dem Gebiet der Erst- und Rückversicherungsfragen zu beraten und zu unterstützen.

3. Der Zweck der ARGE RÜCK ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Durch die Tätigkeit der ARGE RÜCK dürfen geschäftliche Vorteile für sie nicht erzielt werden. Sie verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele und befasst sich nicht mit der Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder.

4. Die ARGE RÜCK verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 2 Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr

1. Die ARGE RÜCK hat ihren Sitz in Schortens.

2. Das Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit offen, der Versicherungen betreibt und seinen Sitz im Geschäftsgebiet der ARGE RÜCK hat.

2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand der ARGE RÜCK zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen ablehnenden Bescheid die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann, die in ihrer nächsten Sitzung zu beschließen hat. Der ablehnende Bescheid muss schriftlich erteilt werden und innerhalb von drei Monaten erfolgen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) sobald die Voraussetzungen gemäß § 3 Ziffer 1 nicht mehr gegeben sind

b) durch Kündigung, die jedoch nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch Einschreiben zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann

c) durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes dann, wenn ein Mitgliedsverein

aa) sich schwerer Verstöße gegen die Satzung der ARGE RÜCK schuldig macht

bb) den Interessen und Zielen der ARGE RÜCK gröblich zuwiderhandelt

cc) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der ARGE RÜCK trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Einschreibens Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Auf diese Berufungsmöglichkeit ist bei Mitteilung des Ausschlusses hinzuweisen.

2. Das freiwillig ausgeschiedene oder das ausgeschlossene Mitglied hat die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr einzuhalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.

2. Die Mitglieder sind berechtigt von der ARGE RÜCK im Rahmen der ihr zu Verfügung stehenden Mittel, Auskünfte, Rat und Beistand in allen ihre Arbeitsgebiete berührenden Fragen zu verlangen.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten, die mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen müssen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ARGE RÜCK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

5. Die Mitglieder haben die Satzung der ARGE RÜCK einzuhalten.

6. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzten Abrechnungstermine einzuhalten und etwaige Umlagen oder sonstige finanzielle Aufwendungen auf Anforderung des Vorstandes fristgerecht zu zahlen.

§ 6 Organe

1. Organe der ARGE RÜCK sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

2. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich mit Ausnahme der des Geschäftsführers, der hierfür ein vom übrigen Vorstand festzusetzendes Entgelt bzw. Aufwandsentschädigung erhält.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstandsvorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern

d) dem Geschäftsführer, der Kraft seines Amtes Vorstandsmitglied ist und die laufenden Geschäfte zu erledigen hat. Das Verhältnis des Geschäftsführers zur ARGE RÜCK richtet sich nach dem Inhalt des vom übrigen Vorstand mit ihm abzuschließenden Anstellungsvertrages.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Ziffer 1 a - c, die nicht demselben Versicherungsverein oder Unternehmensgruppe angehören dürfen, müssen – mit Ausnahme des Geschäftsführers – gesetzliche Vertreter von Mitgliedsunternehmen sein. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind bis zum 65. Lebensjahr wählbar. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Wechsel scheiden alle zwei Jahre zwei bzw. drei Mitglieder aus. In der ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahre 2003 scheiden erstmalig drei Mitglieder aus. Nachwahlen gelten für den Rest der Wahlperiode. Die Reihenfolge wird erstmalig durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds, das gesetzlicher Vertreter dieses Mitgliedsvereins ist.

4. Sollten im Laufe des Geschäftsjahres ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zur Ausübung ihres Amtes dauernd außerstande sein, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen, in dem er aus den Kreisen der gesetzlichen Vertreter von Mitgliedsvereinen ein oder mehrere Ersatzmitglieder beruft. Falls Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsperiode in den Ruhestand treten, bleiben sie bis zum Ende der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

5. Der Vorstand wählt aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Hiervon scheidet einer bereits nach zwei Jahren als Vorsitzender oder Stellvertreter aus. Die Reihenfolge bestimmt erstmals das Los. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

7. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) die Vertretung der ARGE RÜCK nach außen

b) die Regelung der Geschäftsführung der ARGE RÜCK und die Bestellung des Geschäftsführers

c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Beschlüsse über die der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Vorschläge zu fassen

e) Die Einberufung der Mitgliederversammlung

f) Die Aufstellung eines Haushaltsplanes, soweit ein solcher von der Mitgliederversammlung verlangt wird.

8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es von mindestens einem zehntel Teil der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge der Mitgliedsvereine auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht sein, der sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben hat.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung ein anderes anwesendes Mitglied des Vorstandes.

5. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Vollmachterteilung auf einen anderen Mitgliedsverein ist zulässig, jedoch darf kein Mitgliedsverein mehr als einen weiteren Mitgliedsverein vertreten.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitgliedsvereine vertreten ist. Ist die erforderliche Anzahl nicht vertreten, so darf die folgende Mitgliederversammlung - die unabhängig von Ziffer 3 unmittelbar nach Schluss der nicht beschlussfähigen Versammlung einberufen werden kann – ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen über Gegenstände derselben Tagesordnung beschließen. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

9. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Zehntel der vertretenen Mitgliedsvereine eine geheime Abstimmung verlangt. Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes erfolgen geheim.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Geschäftsführers gemäß § 7 Ziffer 1 d

b) Entgegennahme und Beratung des von dem Vorstand zu erstattenden Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Genehmigung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig

e) Feststellung des Haushaltsplanes, soweit dieser gemäß § 7 Ziffer 7 f verlangt wird

f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 6

g) Entscheidungen über Satzungsänderungen

h) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss gemäß § 4

2. Die Mitgliederversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

3. Der Vorstand kann Nichtmitglieder zur Mitgliederversammlung als Gäste einladen.

§ 10 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung hat den geltenden handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen zu entsprechen.

Der Vorstand hat die Jahresrechnung in den ersten acht Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellen.

§ 11 Niederschriften

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern des betreffenden Gremiums (Mitgliederversammlung oder Vorstand) innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.

§ 12 Entschädigungen

Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Tagegeld, Erstattung von Barauslagen sowie Kilometergeld. Dies trifft auch für die Rechnungsprüfer zu. Über die Höhe dieser Entschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung

1. Über die Auflösung der ARGE RÜCK kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenden Mitgliedsvereinen und ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliedsvereine vertreten ist. Eine Stimmenvertretung ist in diesem Falle nicht zulässig.

3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand spätestens innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Über die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung der ARGE RÜCK entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen. Holdorf, 24. November 1999. Geändert am 04. September 2002 in Westerstede und 01. September 2017 in Düsseldorf.


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Menkestraße 21

26419 Schortens


Telefon: 0 44 61 - 74 33 - 0

E-Mail: info@arge-rueck.de


Die
Wortmarke ARGE RÜCK
Nr. 30 2017 101 159
und die
Wort/Bildmarke ARGE RÜCK
Nr. 30 2017 101 166 sind eingetragen beim
Deutschen Patent- und Markenamt, München.